TRANS Internet-Zeitschrift für Kulturwissenschaften 17. Nr. März 2010

Sektion 4.2. Different Ways of Thinking: Formation – effects – interactions | Verschiedene Denkweisen: Entstehung – Wirkungen – Zusammenwirken
Sektionsleiter | Section Chair: Arne Haselbach (Wiener Denk-Werkstatt) and David Simo (University of Yaounde)

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Der Internationale Strafgerichtshof als Instrument einer gerechten Nachkriegsordnung

Josef Bordat (Berlin) [BIO]

Email: josef_bordat@hotmail.com

 

Abstract

To establish a durable peace during the post-war rebuilding process, the harm of human rights has to be prosecuted and to be put under legal punishment (ius post bellum). This thought finds its expression in the current venture to the International Criminal Court (ICC). The Roman Statute of the ICC closes an obvious gap between the morality of human rights and the legality of war crimes. With the statute of the ICC violations of human rights can always and everywhere be punished in periods of “war” and “peace”, for the ICC is constituted as a permanent court. With this permanent institution for justice and peace a long-cherished wish is fulfilled. No other development in international public law is focused so much on the protection of the human rights by the guaranteed prosecution of “crimes against humanity”. The ICC-Statute so far is the latest institutional step of a basic transformation of the modern public international law from non-intervention to protection, from sovereignty to humanity. Hence it would be an important act, if the USA and other powerful states like China and India ratified the Roman Statute and with that act helped the court to get the meaning which is due to it.

 

1.

Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion schien eine Ära utopischen Charakters anzubrechen. Das Zeitalter der Überwindung von Teilung und Trennung schien angebrochen, eine Zeit des Friedens und der Zusammenarbeit im „globalen Dorf“ (McLuhan) greifbar nahe. Das Wort vom „Ende der Geschichte“ (Fukojama) wurde geprägt, und in der Tat schien der historische Mensch in einen paradiesischen Zustand „ewigen Friedens“ (Kant) versetzt.

Die Realität sah anders aus: Die Aufhebung der bipolaren Weltordnung des „Kalten Krieges“ als Ergebnis des osteuropäischen Revolutionswinters 1989/90 hat zwar einerseits tatsächlich zum Ende ideologischer Spannungen zwischen den Gesellschaftstheorien und Politsystemen geführt, andererseits traten ethnisch und religiös motivierte Auseinandersetzungen an die Stelle des nuklearen Damoklesschwerts, die in ihrer Asymmetrie und Unberechenbarkeit in vielen Regionen der Welt „neue Kriege“ (Münkler) auslösten. Der Begriff des Krieges hat sich dabei insofern gewandelt, als er nicht mehr die gewaltsame Auseinandersetzung souveräner Staaten oder Staatenbünde meint, sondern Erscheinungsformen einer Gewalt, die von nicht-staatlichen Gruppen und / oder innerhalb von Staatsgrenzen ausgeübt wird. Terrorismus, ethnische Säuberungen, Bürgerkriege, Schreckensregime krimineller Banden und skrupelloser Despoten bedeuten dabei in erster Linie eines: die millionenfache massive Verletzung elementarer Menschenrechte, insbesondere Leib- und Lebensrechte. Damit betreffen die „neuen Kriege“ nicht nur die Menschen, die unmittelbar zu ihren Opfern werden, sondern alle Menschen.(1)

Humanitäre Interventionen gelten als legitimes Instrument des militärischen Widerstandes gegen diese Menschenrechtsverletzungen. Inwieweit dieser Anspruch zu Recht erhoben wird und welche Probleme sich aus dem neuen Interventionismus hinsichtlich des ius ad bellum und des ius in bello ergeben, habe ich an anderer Stelle erörtert.(2)

2.

Man kann mit Krieg den Krieg beenden, also einen Waffenstillstand erzwingen und damit das Morden stoppen. Doch führt diese Beendigung von Waffengewalt durch Waffengewalt nur zu einem Zustand des „Nicht-Krieges“, der, weil er militärisch herbeigeführt wurde, auch militärisch gesichert werden muss. Eine zerrissene Gesellschaft lässt sich mit Krieg allein nicht befrieden. Mit der humanitären Intervention können nur die Bedingungen der Möglichkeit eines Wiederaufbaus auf allen Ebenen geschaffen werden, der nötig ist, um durch eine zivile Nachkriegsordnung den sich selbst tragenden, dauerhaften Frieden zu befördern. Der Friede wird ferner nur dann ein dauerhafter sein, wenn er auf Versöhnung basiert. Versöhnung wiederum ist nur durch Vergebung möglich. Um aber vergeben zu können, muss die Wahrheit ans Licht, muss das Maß an Verantwortlichkeit Einzelner geklärt werden.

Ein wichtigstes Standbein der Nachkriegsordnung, des ius post bellum, ist damit die rechtliche Würdigung der Verbrechen, die einst die humanitäre Intervention nötig machten. Es geht also um die Justitiabilität von Menschenrechtsverletzungen, von „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“. Der Gedanke, einzelne Täter zur Verantwortung zu ziehen, findet seinen Ausdruck im Internationalen Strafgerichtshof (IStGH), mit dem der Mangel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR, 1948), die fehlende Einklagbarkeit, zu heilen versucht wird. Dazu zunächst einige Vorbemerkungen zum Rechtscharakter der Menschenrechte.

3.

An keiner anderen Stelle wird der Zusammenhang zwischen Recht und Ethik so deutlich wie bei den Menschenrechten. Obgleich die Menschenrechte wie andere Rechtsbereiche mittlerweile positiviert, d. h. in Form völkerrechtlich bindender Kodizes schriftlich fixiert sind, haben die Menschenrechte einen überpositiven Sonderstatus inne, der sich zweifach manifestiert. Zum einen ist die Begründung der Menschenrechte nicht mit einem bloßen Setzungsakt zu erklären, wie dies etwa bei einer Reihe von willkürlich bestimmten Regelungen der Fall ist, die auch anders aussehen könnten, mithin reine Konventionen sind. Zum anderen bilden die Menschenrechte aufgrund ihrer überpositiven Sonderstellung im Rechtssystem gleichsam einen Prüfstein für jede neu geschaffene nationale und internationale Norm sowie für das Handeln staatlicher Verwaltung.

Doch sind Menschenrechte – und ich möchte jetzt darunter eben jene 30 Artikel der AEMR – überhaupt Rechte? Handelt es sich dabei nicht vielmehr um appellative Sollenssätze, ohne jede Rechtsverbindlichkeit? Die AEMR legt zwar in einer juristischen Sprache die wichtigsten Menschenrechte fest, jedoch handelt es sich dabei nichtsdestotrotz um eine als „Empfehlung ohne Befolgungszwang verabschiedete Deklaration“, die „nicht mittels einer völkerrechtlichen Rechtsquelle zur Geltung gebracht wird“ und somit „nur zur Bildung einschlägigen Völkergewohnheitsrechts beitragen [konnte]“(3).

Nach Tugendhat drücken Rechte Beziehungen aus, die 1. von Menschen an Menschen verliehen wurden und die 2. einklagbar sind.(4)

Die Annahme der Verleihung stellt das erste Problem dar. Wenn ich annehme, dass eine Verleihung der Menschenrechte z.B. von der Natur oder auch von Gott erfolgt ist, so widerspricht dieser Sichtweise der Grundsatz, dass die Instanz, die Rechte verleiht auch die Instanz sein muss, bei der diese Rechte einklagbar sind. Die von Gott verliehenen Rechte sind aber nicht bei ihm einklagbar.(5) Tugendhats Lösung ist folgende: Wir verleihen uns diese elementaren Rechte gegenseitig und übernehmen auch die damit verbundenen Pflichten. Wir als transzendentale Subjekte im Sinne Kants, als die unsinnlichen, intelligiblen „Iche“, die unabtrennbarer Teil der moralischen Gesetzgebung sind(6) verleihen sie uns als empirische Subjekte. Insoweit wäre der Rechtscharakter für die Menschenrechte zunächst gerettet.

Doch das weit schwierigere Problem, das deutete sich ja schon an, ergibt sich beim zweiten Begriff, der Einklagbarkeit. Hier vermag Tugendhat nur noch einen schwächeren Rechtsbegriff für die Menschenrechte zu beanspruchen, bei dem die Einklagbarkeit wegfällt. Damit fällt jedoch die Justiziabilität der Menschenrechte weg und es entstehen Rechte, die nicht justiziabel sind – ein glatter Widerspruch! Schon bei Kant bedeuten „Recht“ und „Befugnis zu zwingen“ einerlei,(7) und ferner gilt: „Das strikte Recht kann auch als die Möglichkeit eines mit jedermanns Freiheit nach allgemeinen Gesetzen zusammenstimmenden durchgängigen wechselseitigen Zwanges vorgestellt werden.“(8) Eben diese „Möglichkeit wechselseitigen Zwanges“ fehlt im Bereich der Menschenrechte, weil die Instanz fehlt, die diese Möglichkeit gibt. Im Rechtssystem sind Gerichte solche Instanzen.

Es handelt sich bei den Menschenrechten also nicht um striktes Recht, sondern um etwas „schwächeres“. Dieser Begriff des schwächeren Rechts bedeutet ein subjektives Recht ohne einklagbare Pflicht des Anderen. Diese Vagheit des „sozialen Schutzes“ ist sehr unbefriedigend und so formuliert Tugendhat eine hoffnungsvolle Perspektive: die Pflicht zur Schaffung einer Rechtsinstanz(9), die Einklagbarkeit von Verletzungen des Schutzgutes gewährleistet. Diese Instanz scheint nun gefunden: der IStGH.

4.

Der IStGH soll Menschenrechtsverletzungen weltweit ahnden. Das Römische Statut(10) (1998) des IStGH schließt dabei eine offenkundige Lücke zur Erfassung von „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“, ein Terminus, der vom Nürnberger Kriegsverbrechertribunal geprägt wurde („crimes against humanity“), um die Verbrechen des NS-Regimes in ihrer Gesamtheit anklagen zu können. Es kann also wirksam zum Tragen kommen bei der juristischen Erfassung und Verfolgung von Verbrechen, die im Graubereich zwischen völkerrechtswidrigen Kriegsverbrechen und solchen „gewöhnlichen“ Verbrechen liegen, die dem jeweiligen nationalen Strafrecht zuwiderlaufen. Dies ist besonders wichtig, weil das nationale Strafrecht häufig gerade dann bestimmte Verbrechen straffrei lässt, wenn sie politisch gewollt sind, etwa Gewalt gegen ethnische oder religiöse Minderheiten, die auch von Staats wegen diskriminiert werden. So wurden nicht etwa die Täter des Pogroms gegen die jüdische Bevölkerung in Deutschland am 9. November 1938 zur Rechenschaft gezogen, sondern die Opfer, die sogar für die Sachschäden aufzukommen hatten. Und essentiell wird es dann, wenn der Staat in Gestalt von Militär und Polizei auf seinem Gebiet selbst zum Täter wird. Mit dem Statut des IStGH lassen sich Menschenrechtsverletzungen immer und überall und auch in Friedenszeiten ahnden.

5.

Immer und überall? Das Problem ist, dass die Rechtsinstanz IStGH nicht von allen gleichermaßen erwünscht ist, das heißt es mangelt an der nötigen Universalität, die ausgerechnet für das Schutzgut des IStGH, die Menschenrechte, konstitutiv ist. Zwar haben 145 Staaten das Statut unterschrieben, aber erst 104(11) haben es ratifiziert(12), also nur etwas mehr als die Hälfte aller UNO-Mitgliedsstaaten. Zu den Opponenten des IStGH gehören auch die USA, auf deren Gründe ich unten zu sprechen komme.

Dennoch konnte das Statut am 1. Juli 2002 in Kraft treten, denn dafür war die Ratifizierung von mindestens 60 Staaten nötig.(13) Die Vereidigung der ersten 18 Richter fand am 11. März 2003 statt(14), so dass das Gremium seine Arbeit aufnehmen konnte.

In der Praxis bedeutet die fehlende Universalität jedoch trotzdem eine erhebliche Einschränkung, denn zur Rechenschaft gezogen werden kann ein Täter grundsätzlich nur dann, wenn er einem Staat angehört, der das IStGH-Statut ratifiziert hat bzw. wenn das Verbrechen auf dem Territorium eines solchen Vertragsstaates begangen wurde (Nationalitäts- und Territorialprinzip).(15) Die grundsätzliche Zuständigkeit für „schwerste Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren“, wird dem Gericht damit zwar nicht genommen, aber die Justiziabilität dieser Verbrechen doch erheblich in Frage gestellt.

6.

Die formale Zuständigkeit des IStGH ist komplementär, das heißt in Ergänzung zu den nationalen Gerichten, angelegt.(16) Grundsätzlich gilt dabei der Vorrang der nationalen Gerichtsbarkeit. Voraussetzungen für ein Tätigwerden des IStGH ist ein mangelnder Strafverfolgungswille oder die mangelnde Verfügbarkeit eines innerstaatlichen Justizsystems „unter Berücksichtigung der völkerrechtlich anerkannten Grundsätze eines ordnungsgemäßen Verfahrens“(17), was bedeutet, dass bei Vorhandensein einer innerstaatlichen Gerichtsbarkeit zu prüfen ist, ob ein nationales Verfahren eventuell nur dazu dient, den Täter vor strafrechtlicher Verantwortlichkeit vor dem IStGH zu schützen, ob es in dem Verfahren eine „nicht gerechtfertigte Verzögerung“ gibt und / oder ob das Verfahren „nicht unabhängig oder unparteiisch“ und „in einer Weise geführt wird, die unter den gegebenen Umständen mit der Absicht unvereinbar ist, die betreffende Person vor Gericht zu stellen“.(18)

7.

Die inhaltliche Zuständigkeit erstreckt sich auf das Verbrechen des Völkermords, auf Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression (Angriffskrieg).(19) Die Aufnahme der Aggression ist nur durch eine Kompromisslösung gelungen: Während der IStGH nach dem Statut für das Verbrechen der Aggression zuständig ist, darf er seine Gerichtsbarkeit erst ausüben, wenn die Überprüfungskonferenz eine Verbrechensdefinition der Aggression vorgenommen hat, über die 1998 in Rom noch keine Einigung erzielt werden konnte.(20) Für die Verbrechen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen enthält das Statut präzise umschriebene Straftatbestände, die sich in nahezu 70 Einzeltatbestände aufgliedern.(21)

8.

Die Definition des Völkermords entspricht den Regelungen des Art. 2 der Genozid-Konvention von 1948, das heißt aus den Beweisschwierigkeiten, die sich bei den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen in der Praxis der ad hoc-Strafgerichte für Ex-Jugoslawien und für Ruanda ergeben haben, wurden im Statut des IStGH keine Folgerungen gezogen. Das Verbrechen des Völkermords kann – ebenso wie Verbrechen gegen die Menschlichkeit – auch dann verfolgt werden, wenn es außerhalb eines bewaffneten Konflikts begangen wurde. Hierin ist der entscheidende völkerrechtliche Forschritt im Rahmen des Menschenrechtsschutzes zu sehen: Kriegsverbrechen werden auch dann erfasst, wenn sie im Rahmen eines nicht-zwischenstaatlichen bewaffneten Konflikts begangen wurden, selbst wenn hoheitliche Streitkräfte nicht direkt beteiligt waren, also etwa in Bürgerkriegen. Damit sind in der Tatbestandsgruppe der Kriegsverbrechen „erstmals alle völkergewohnheitsrechtlichen Straftatbestände für internationale Konflikte aufgeführt worden“(22).

9.

Ein Verfahren vor dem IStGH kann auf zweierlei Weise eingeleitet werden: Zum einen durch Überweisung eines Anfangsverdachts („situation“) an den Ankläger des IStGH zur Untersuchung; dieser Mechanismus kann von einem Vertragsstaat(23 oder dem UN-Sicherheitsrat(24) ausgelöst werden. Zum anderen – und hier offenbaren sich die Möglichkeiten des IStGH – kann der Ankläger von Amts wegen ein Ermittlungsverfahren einleiten.(25) Dabei ist es jedoch auf die Mithilfe der Vertragsstaaten angewiesen, denn über eigene Ermittlungskräfte – vergleichbar der Polizei im innerstaatlichen Rechtsrahmen – verfügt der IStGH nicht.(26)

Das IStGH-Statut enthält – im Gegensatz etwa zum deutschen Strafgesetzbuch (StGB) – keine mit einzelnen Tatbeständen verknüpften Strafandrohungen. Der Gerichtshof kann über eine Person, die wegen eines im Statut genannten Verbrechens verurteilt worden ist, in eigenem Ermessen folgende Strafen verhängen: eine zeitlich begrenzte Freiheitsstrafe bis zu einer Höchstdauer von 30 Jahren, eine lebenslange Freiheitsstrafe, eine Geldstrafe und die Einziehung von Erlösen, Eigentum und Vermögensgegenständen, die aus dem Verbrechen stammen.(27) Hierbei prüft die Hauptverfahrenskammer im Fall einer Verurteilung „die zu verhängende angemessene Strafe und berücksichtigt dabei die während der Verhandlung eingebrachten Beweismittel und die Anträge, die für den Strafausspruch von Bedeutung sind“(28). Entscheidend ist ferner, dass es für aktive Amts- oder Mandatsträger, also Staats- oder Regierungschefs, Mitglieder einer Regierung oder eines Parlaments, keine strafhemmenden Ausnahmeregelungen gibt: „Immunitäten oder Verfahrensregeln, die nach innerstaatlichem Recht oder nach dem Völkerrecht mit der amtlichen Eigenschaft einer Person verbunden sind, hindern den Gerichtshof nicht an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit über eine solche Person.“(29)

10.

Weitere wichtige Punkte des Statuts sind die individualstrafrechtliche Verantwortlichkeit natürlicher Personen, unabhängig eines von ihnen bekleideten, offiziellen Amtes, die prinzipielle Möglichkeit zur Annahme freiwilliger, finanzieller Beiträge von natürlichen und juristischen Personen(30) und schließlich die Konstituierung als ständige Einrichtung, im Unterschied zu den fallbezogen eingerichteten Strafgerichten für Ex-Jugoslawien und für Ruanda sowie zu dem historischen Vorbild, dem Nürnberger Kriegsverbrechertribunal.

All dies macht deutlich: Im 21. Jahrhundert soll die Straflosigkeit von schwersten Menschenrechtsverletzungen weltweit ein Ende haben. Von Rom ist ein klares Signal ausgegangen.

11.

Wird es überall gehört? Der Einsicht, dass der IStGH in einer nicht lückenlosen, aber dennoch effektiven Konstitution eine historisch einmalige Chance darstellt, steht eine Reihe von Bedenken der Staaten gegenüber, die den IStGH ablehnen und entsprechend das Statut noch nicht ratifiziert haben. Unter diesen befinden sich – ich erwähnte es bereits – auch die USA. Was sind nun die Gründe? Die Bedenken liegen nicht allein in der Angst vor politisch motivierten „Willkürklagen“, die Kritik geht tiefer. Es wird seitens der USA unter anderem bemängelt: 1. das Fehlen eines Normenkontrollverfahrens, 2. der Verstoß gegen das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen(31), 3. das Fehlen einer allgemein anerkannten Definition des Tatbestandes der Aggression, 4. die bis auf wenige Ausnahmen der Partizipationsmöglichkeit erfolgende Beschneidung der Kompetenzen des Sicherheitsrates, 5. die Möglichkeit des IStGH, im Rahmen des Komplementaritätsvorbehalts eine Beurteilung des Willens und der Fähigkeit der Strafverfolgungsorgane des betroffenen Staates selbst und abschließend vorzunehmen, 6. die fehlende demokratische Legitimation der Vereinten Nationen, die sich mehrheitlich aus totalitär geführten Staaten zusammensetze, deren Regierungsmitglieder ohne freie, geheime und gleiche Wahlen an die Macht gekommen seien(32) und denen man keine Einflussmöglichkeiten auf die eigene Justiz gewähren dürfe und 7. Verfahrensfragen wie (a) das Fehlen einer Geschworenen-Jury. Deren prozessuale Mitwirkung ist ein elementarer Grundsatz des US-amerikanischen Rechtsverständnisses und eines der obersten Prinzipien der US-Verfassung. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass wegen international sehr unterschiedlicher Rechtssysteme internationale Gerichtshöfe zwangsläufig Kompromisse bezüglich nationaler Präferenzen erfordern. Dies ist auch bei langjährig etablierten und auch von den USA im allgemeinen anerkannten Gerichtshöfen der Fall, so etwa beim Internationalen Gerichtshof oder beim Streitschlichtungsverfahren der Welthandelsorganisation, bei denen es ebenfalls weder Geschworene noch Kreuzverhöre noch weitreichendere demokratische Legitimation noch Weisungsbefugnisse von Einzelregierungen gibt. Die von den USA bisher anerkannten internationalen Gerichtshöfe sind allerdings Systeme der politischen Streitentscheidung von komplexen politischen oder ökonomischen Sachverhalten mit entsprechenden Ergebnissen. Die Urteile dieser Gerichtshöfe gelten zwar, können jedoch durch politisches Handeln in ihrer Bedeutung abgeschwächt werden. In einem Strafprozess vor dem IStGH wäre die Sachlage anders, weil Strafurteile die Erforschung einzelner Lebenssachverhalte aus dem vorher durchgeführten Erkenntnisprozess der Hauptverhandlung beinhalten. Das Urteil im Anschluss an ein Strafprozess hat einen absoluten Charakter, Schuld oder Unschuld der Angeklagten werden festgestellt. Daher ist der IStGH nicht mit den anderen – von den USA anerkannten – internationalen Gerichten oder Schiedsstellen vergleichbar. (b) Der weitreichende Opferschutz, nach dem das Opfer einer Straftat nicht in der Gerichtsverhandlung präsent sein muss. Nach amerikanischen Rechtsverständnis ist die mündliche Durchführung der Verhandlung, bei der die Zeugen dem Verteidiger zum Kreuzverhör bereit stehen müssen, oberstes Verfassungsprinzip. Dem Verteidiger werde mit der Opferschutzregelung des IStGH-Statuts die Möglichkeit zur Verteidigung seines Mandanten genommen, die er in einem US-amerikanischem Prozess erhält. Und schließlich (c) die Gefährdung militärischer und geheimdienstlicher Geheimnisse durch die Unabhängigkeit der Ankläger beim IStGH. In einem Rechtsstaat liege das Anklagemonopol bei der Staatsanwaltschaft. Diese werde in der Regel durch die Regierung kontrolliert. Gegen eine Weisung der Regierung könne die Staatsanwaltschaft nicht aktiv werden. Die Sicherung militärischer Geheimnisse werde durch diese Kontrolle gewährleistet. Der Vertreter der Anklage beim IStGH ist einer solchen Kontrolle jedoch nicht unterworfen. Es wäre dem Ankläger somit möglich, an Informationen zu gelangen, die auf Grund ihrer Brisanz in einer repräsentativen Demokratie den parlamentarischen Untersuchungsausschüssen vorbehalten blieben, da dort Vertraulichkeit und die Wahrung nationaler Interessen gewährleistet sind.

In einer Art Doppelstrategie versuchen die USA, sich hinsichtlich des IStGH aus der Affäre zu ziehen: Zum einen schließen sie bilaterale Abkommen mit einzelnen Staaten, die dem IStGH beigetreten sind oder noch beitreten wollen, des Inhalts, dass US-Soldaten und andere US-Bürger wegen Vergehen, die unter das Statut des IStGH fallen, in dem betreffenden Land nicht behelligt und auch nicht an den IStGH ausgeliefert werden, zum anderen versuchen sie, die Immunität ihrer Soldaten über Resolutionen des Sicherheitsrats zu erreichen, was zweimal gelang (2002(33) und 2003(34)), zuletzt jedoch scheiterte (2004), weil die Verlängerung der „Straffreiheits-Resolution“ keine ausreichende Unterstützung im Sicherheitsrat hatte.(35)

12.

Trotz dieser Bedenken ist es meiner Ansicht nach an der Zeit, dass die USA das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs ratifizieren und damit dem Gericht zu der Bedeutung verhelfen, die ihm gebührt, steht doch keine andere Entwicklung im Rahmen des Menschenrechtsschutzes so sehr im Zusammenhang mit dem Paradigmenwechsel im Völkerrecht von der Souveränitäts- zur Humanitätsorientierung wie das IStGH-Statut, das damit den jüngsten institutionellen Schritt einer grundlegenden Transformation des Völkerrechts manifestiert und die Menschenrechte durch Gewährleistung der geregelten Justitiabilität von „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ weiter stärkt.


Anmerkungen:

1 Vgl. zum erga omnes-Postulat Josef Bordat: Gerechtigkeit und Wohlwollen. Das Völkerrechtskonzept des Bartolomé de Las Casas. Aachen 2006, S. 204.
2 Vgl. meine Artikel Justice and Resistance: A Critical Perspective on Humanitarian Interventions, in: International Journal of the Humanities, Jg. 3 (2005), Nr. 8, S. 111-116; Menschenrechtskrieg und Menschenrechtserziehung, in: Bildungsforschung, Jg. 3 (2006), Nr. 1 (URL: http://www.bildungsforschung.org/Archiv/2006-01/menschenrechte); Vom bellum iustum zum just war. Ideengeschichtliche Anmerkungen zur aktuellen Interventionismusdebatte, in: Beiträge zur Internationalen Politik und Sicherheit, Jg. 2 (2006), Nr. 1, S. 32-40; Interventionspflicht und Strafrecht in Zeiten globaler Gewalt. Zwei Aspekte einer Reform der Vereinten Nationen, in: Societas Ethica (Hg.): Bericht zur 43. Jahrestagung in Oxford (Political ethics and international order), Erlangen 2007, S. 411-418; Human Rights and the Question of Humanitarian Interventions: a closer look at the just war topic, in: EnterText. An interactive interdisciplinary e-journal for cultural and historical studies and creative work, Jg. 7 (2007), Nr. 2, S. 72-87.
3 Knut Ipsen: Völkerrecht. München 1990, S. 641.
4 Ernst Tugendhat: Vorlesungen über Ethik. Frankfurt a. M. 1993, S. 341.
5 Tugendhat 1993, S. 344.
6 Tugendhat 1993, S. 346.
7 Immanuel Kant: Die Metaphysik der Sitten. Frankfurt a. M. 1977, S. 36.
8 Kant 1977, S. 35.
9 Tugendhat 1993, S. 349 f.
10 Der englische Originalwortlaut des Römischen Statuts ist im Internet einsehbar unter der URL: http://www.icc-cpi.int/library/about/officialjournal/Rome_Statute_English.pdf.
11 Stand: 31. Dezember 2007.
12 Darunter die Bundesrepublik Deutschland, die am 10. Dezember 2000, dem internationalen Tag der Menschenrechte, als 25. Staat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes ratifizierte. Dazu musste der Bundestag zunächst Art. 16 des Grundgesetzes ändern. Danach war es nämlich bisher untersagt, dass ein deutscher Staatsbürger an das Ausland ausgeliefert werden darf (Art. 16 Abs. 2 GG). Nach der Verfassungsänderung – sie wurde am 27. Oktober 2000 fast einstimmig angenommen – kann ein Deutscher, „soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind“, ausgeliefert werden, allerdings nur an ein anderes EU-Mitgliedsland oder an den IStGH.
13 Inkrafttreten sollte es am 60. Tag nach der Unterzeichnung des 60. Staates. Dies war der 1. Juli 2002, da durch die gleichzeitige Ratifikation durch zehn Staaten am 11. April 2002 die Voraussetzung des Inkrafttretens nach Art. 126 des Statuts von Rom erfüllt wurde.
14 Gem. Art. 36 des Statuts von Rom für eine Amtszeit von neun Jahren, also bis 2012.
15 Art. 12 des Statuts von Rom. Wobei sich hier zwei praxisrelevante Lücken auftun, zum einen insofern, als Täter, die nicht Angehörige eines Vertragsstaates des IStGH sind und auf dem Territorium eines Vertragsstaates eine Straftat im Sinne des Statuts von Rom begangen haben, nur in ein Nicht-Vertragsgebiet zu fliehen brauchen, um sich der Strafverfolgung zu entziehen, zum anderen für den Fall eines Bürgerkrieges in einem Nicht-Vertragsstaat, an dem ja in der Regel vornehmlich dessen „Bürger“ teilnehmen, die damit Angehörige eines Nicht-Vertragsstaats sind, also in jedem Fall vom Ankläger des IStGH unbehelligt bleiben.
16 Art. 1 des Statuts von Rom.
17 Art. 17 des Statuts von Rom.
18 Art. 17 Abs. 2 des Statuts von Rom. Die Entscheidungsbefugnis liegt in diesen Fällen beim IStGH selbst.
19 Vgl. Art. 5 des Statuts von Rom.
20 Vor 2009 ist mit einer Einigung nicht zu rechnen.
21 Vgl. Art. 6 (Völkermord), Art. 7 (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) und Art. 8 (Kriegsverbrechen) des Statuts von Rom.
22 H. Ahlbrecht: Geschichte der völkerrechtlichen Strafgerichtsbarkeit im 20. Jahrhundert unter besonderer Berücksichtigung der völkerrechtlichen Straftatbestände und der Bemühungen um einen Ständigen Internationalen Strafgerichtshof. Baden-Baden 1999, S. 381.
23 Art.13 (a) in Verbindung mit Art. 14 des Statuts von Rom.
24 Art. 13 (b) des Statuts von Rom.
25 Art.13 (c) in Verbindung mit Art. 15 des Statuts von Rom.
26 Eine eigene „Polizei“ wird von Carla del Ponte, Anklägerin des Strafgerichts für Ex-Jugoslawien, gefordert, weil sich die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden in den Staaten des ehemaligen Jugoslawien schwierig gestaltet und auch nicht alle angeklagten Personen bereit sind, sich freiwillig zu stellen.
27 Die Todesstrafe war während der Rom-Konferenz in der Diskussion, ist aber nicht in das Statut aufgenommen worden.
28 Art. 76 des Statuts von Rom.
29 Art. 27 Abs. 2 des Statuts von Rom.
30 Art. 116 des Statuts von Rom. Diese Regelung erscheint vor dem Hintergrund der mangelnden Zahlungsmoral einiger Mitglieder der Vereinten Nationen besonders erwähnenswert.
31 In dieser Konvention von 1962 ist unter anderem die Immunität der Diplomaten geregelt, die in Art. 27 Abs. 2 des Statuts von Rom für den Fall eines Verstoßes gegen die Normen des Statuts aufgehoben wird.
32 Diese Generalkritik an den Vereinten Nationen wird in der jüngsten Vergangenheit des öfteren laut. Sie reicht unterdessen weiter als bloß bis zum Statut des IStGH, stellt sie doch die UNO als solche grundsätzlich in Frage.
33 Am 13. Juli 2002 verabschiedete der Sicherheitsrat die Resolution 1422, wonach UN-Truppen aus Ländern, die dem Internationalen Strafgerichtshof nicht beitreten, bei UNO-Einsätzen zunächst ein Jahr lang Schutz vor Strafverfolgung durch den IStGH erhalten.
34 Am 12. Juni 2003 hat der UN-Sicherheitsrat die Immunitätserklärung um ein weiteres Jahr – bis zum 1. Juli 2004 – verlängert.
35 Die USA haben ihren Resolutionsentwurf zurückgezogen, als sich in den Verhandlungen ein entsprechendes Meinungsbild abzeichnete.

4.2. Sektionstitel

Sektionsgruppen | Section Groups | Groupes de sections


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