ABSTRACT:
Der Gedankengang in der ersten groben Skizze ist folgender:
1. Die menschliche Geschichte ist in der Tat eine Geschichte von Kämpfen und Konflikten. Diese Konflikte sind von höchst unterschiedlicher Art - sie können produktiv und destruktiv sein. Destruktiv in jedem Fall ist die Lösung von Konflikten mit Mitteln der Gewalt.
2. Eine Dominante der menschlichen Geschichte ist die Gewalt - als Mittel der Konfliktlösung, als Geburtshelfer gesellschaftlicher Veränderungen, als Medium der Eroberung und Unterwerfung. Formen der Gewalt sind zu unterscheiden - ihnen allen gemeinsam ist, daß sie einer menschlich gewordenen Gesellschaft entgegenstehen. Eine solche Gesellschaft - der 'Frieden auf Erden' - wird nur möglich sein, wenn die Rolle der Gewalt in der Geschichte eliminiert ist.
3. Die Überwindung der Gewalt setzt die Kenntnis Ihrer Ursachen voraus. Zu unterscheiden ist zwischen subjektiven und objektiven Ursachen: solchen, die in der Disposition des Subjekts und solchen, die in der Verfassung der Gesellschaft ihren Ort haben. subjektive und objektive Ursachen wirken zusammen.
4. Der heute global dominante Zivilisationstyp einer kapitalistisch verfaßten Weltgesellschaft ist, kraft ihres Konstitutionsprinzips, seit ihrem frühneuzeitlichen europäischen Ursprung eine objektive Ursache von Gewalt. Ihr Daseinsgesetz sind Profit, Akkumulation und Konkurrenz. Sie beruht historisch und aktual auf einer doppelten Exploitation, der proletarischen und der kolonialen. Die Gewalt ist ihrem Körper eingeschrieben. Eine gewaltfreie Gesellschaft wird auf ihrer Grundlage ausgeschlossen sein.
5. Aus diesem Grund, und er ist der zwingendste, erwächst die Notwendigkeit einer sozialistischen Gesellschaft als einer solchen, in der Kooperation und Planung an die Stelle der Konkurrenz treten, Exploitation und Gewalt eliminiert sind. An eine solche Gesellschaft sind, über ihre ökonomische Verfaßtheit hinaus, bestimmte Anforderungen zu stellen, damit sie den Kriterien einer gewaltfreien Gesellschaft genügen kann. Zu diesen Anforderungen gehört ihr Rechtscharakter: daß sie eine Gesellschaft ist, in der individuelle Rechte, Menschenrecht und Völkerrecht garantiert sind, das Recht gesellschaftsförmig geworden ist, d.h. Recht an die Stelle von Gewalt getreten oder, anders formuliert, das Recht zu einzigen Gewalt geworden ist. Aufgrund der historischen Erfahrung mit den frühen sozialistischen Gesellschaften ist eine solche Anforderung unverzichtbar.
6. Der Begriff der Rechtsgesellschaft ist zu erläutern.