Ehrenschutz: Bundespräsident Dr. Heinz Fischer

KCTOS: Wissen, Kreativität und
Transformationen von Gesellschaften

Wien, 6. bis 9. Dezember 2007

<<< Nachkrieg – Nach dem Krieg: Folgen, Auswirkungen, Neuorientierungen

 

Der Internationale Strafgerichtshof als Instrument einer gerechten Nachkriegsordnung

Josef Bordat (Berlin)

Email: josef_bordat@hotmail.com


 

ABSTRACT:

In der Debatte um humanitäre Interventionen als moderne Formen des klassischen bellum iustum werden neben der Frage einer Rechtfertigung militärischer Gewalt auch zwei Perspektiven zur Weiterentwicklung des Begriffs vom gerechten Krieg eingenommen. Die eine bezieht sich auf die Prävention von interventionsreifen Zuständen, die andere auf die Nachsorge. Die Verantwortung der Weltgemeinschaft zeigt sich hierzu im Wiederaufbau nach dem Krieg. Dies ist einerseits in Bezug auf die zerstörte Infrastruktur zu verstehen, andererseits in Bezug auf das zerstörte Vertrauen. Um das Vertrauen der Menschen in das Nachkriegssystem entwickeln zu können, muss das System, das die interventionsreifen Verhältnisse hervorgebracht hat, einem gerechten Urteil zugeführt werden.

Es geht also um die Justitiabilität von „crimes against humanity“ („Verbrechen gegen die Menschlichkeit“), ein Terminus, der vom Nürnberger Kriegsverbrechertribunal geprägt wurde, um das verbrecherische nationalsozialistische Regime in seiner Gesamtheit anklagen zu können, obgleich nur Einzelpersonen zu verurteilen waren. Das Nürnberger Tribunal war der erste Schritt auf dem langen Weg zu einem ius post bellum als Ergänzung des klassischen bellum iustum-Konzepts. Mit dem Römischen Statut (1998) und dem Internationalen Strafgerichtshof (IStGH) ist nun - mehr als ein halbes Jahrhundert später - ein wichtiges Zwischenziel erreicht.

Im Vortrag soll es darum gehen, die rechtlichen Grundlagen der Aufgaben und Verfahrensweise des IStGH vorzustellen (u. a. die formale und inhaltliche Zuständigkeit, Verfahrenseinleitung und Verfahrensgang, Strafen). Ferner soll geklärt werden, warum die USA den IStGH ablehnen.

 


 

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