|
Die Relevanz des Urheberpersönlichkeitsrechtes für den Urheber und für eine politisch offene Gesellschaft
Josephine Papst (Zentrum für transdisziplinäre Kognitions- und Staatswissenschaften Graz) [BIO]
Email: josephine.papst@indexicals.ac.at
ABSTRACT:
Die philosophiehistorischen und menschenrechtlichen Grundlagen für die Entwicklung des Urheberrechtes wurden wesentlich von Martin Luther, John Locke, Immanuel Kant, Gottlob Fichte, Johann Wolfgang von Goethe und Autoren der französischen Revolutionszeit ausgearbeitet. Während die auf Locke gegründete angelsächsische Tradition des Urheberrechtes zur Begründung den Fleiß und die Mühe des Urhebers geltend macht, geht die kontinentaleuropäische Tradition darüber hinaus und hebt die Besonderheit des geistigen Zusammenhanges eines Werkes mit seinem Urheber hervor. Kant nimmt in dieser Entwicklung eine zentrale Stellung ein.
Die angelsächsische Konzeption des Urheberrechtes ist dabei als Gegenkonzeption zur kontinentaleuropäischen entstanden, wobei der relevante Unterschied darin liegt, dass die kontinentaleuropäische Konzeption ein Urheberpersönlichkeitsrecht annimmt, welches von der angelsächsichen Konzeption abgelehnt wird. Durch das unveräußerbare Urheberpersönlichkeitsrecht wird der Urheber als die schöpferische Persönlichkeit in das Zentrum des Urheberrechtes gestellt, und damit seine ideellen Werte und Interessen an seinem eigenen Werk. Die rechtliche Ausgestaltung des Urheberpersönlichkeitsrechtes findet sich beispielsweise im Recht auf Namensnennung und Anerkennung der Urheberschaft, im Veröffentlichungsrecht und insbesondere im Integritätsschutz gegen Eingriffe.
Ziel dieses Vortrages ist es, erstens, den philosophiehistorisch-menschenrechtlichen Hintergrund der Begründung des Urheberrechtes darzustellen, um zweitens zu zeigen, dass die Entrechtlichung des Urhebers durch die Zurücknahme des Urheberpersönlichkeitsrechtes durch eine Struktur rechtlicher Verbürokratisierung im gegenwärtigen Ökonomiesierungsprozess aller gesellschaftlichen Bereiche zur Abschaffung des Urhebers führt, und damit drittens zur Etablierung einer politisch reaktionären Gesellschaft mit dem nicht vor allzu langer Zeit schon einmal gehabten Imperativ: Gemeinnutz vor Eigennutz.
|